von
Roland Jakob Michael Hamm – Local SEO Agentur
Kardinal-Franz König-Platz 7/8
7100 Neusiedl am See
– im Folgenden „Auftragnehmer“ –
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
1.1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Der Auftragnehmer schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung fachlich geeigneter Dritter zu bedienen und Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer bleibt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, alleiniger Vertragspartner des Kunden und wird die eingesetzten Dritten sorgfältig auswählen. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, gelten ergänzend die Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
1.1.4 Individualvereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor. Mitteilungen und Vereinbarungen, für die in diesen AGB Schriftlichkeit vorgesehen ist, können auch per E-Mail erfolgen, sofern nicht zwingendes Recht oder eine Individualvereinbarung eine strengere Form verlangt.
1.1.5 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1 Stellt der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung, hat er sicherzustellen, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte) und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Eine rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells, der Inhalte oder der Weisungen des Kunden, insbesondere eine Markenrecherche oder Schutzrechtskollisionsprüfung, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Erkennt der Auftragnehmer ein rechtliches Risiko, wird er den Kunden im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten darauf hinweisen; erforderlichenfalls hat der Kunde eine fachkundige rechtliche Prüfung zu veranlassen.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung der zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien (z. B. Grafiken und Videos) verantwortlich und stellt sie dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Fehlen erforderliche Materialien und macht der Kunde keine weiteren Vorgaben, kann der Auftragnehmer unter Beachtung der jeweiligen Lizenz- und Kennzeichnungspflichten Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die betreffenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit sich die Umsetzung durch eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte notwendige Mitwirkung des Kunden verzögert. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 5.6.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten fĂĽr Stockfotos und Zeitaufwand fĂĽr deren Suche) in Rechnung stellen.
1.3 Einsatz von KĂĽnstlicher Intelligenz (KI)
1.3.1 Der Auftragnehmer darf im Rahmen der Leistungserbringung Systeme der KĂĽnstlichen Intelligenz (KI-Systeme) einsetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht und dem keine erkennbaren berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. KI-unterstĂĽtzt erstellte Inhalte werden vor ihrer Verwendung in angemessenem Umfang von einer natĂĽrlichen Person geprĂĽft. WĂĽnscht der Kunde fĂĽr bestimmte Projekte oder Projektteile keinen KI-Einsatz, hat er dies dem Auftragnehmer vor Beginn der betreffenden Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
1.3.2 Der Auftragnehmer beachtet bei Auswahl und Nutzung von KI-Systemen die im Geschäftsverkehr gebotene Sorgfalt. Aufgrund der technischen und rechtlichen Besonderheiten generativer KI wird jedoch weder eine vollständige Fehlerfreiheit noch eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit rein KI-generierter Ergebnisse zugesagt. Ausschließliche Werknutzungsrechte werden nur insoweit eingeräumt, als solche Rechte am jeweiligen Arbeitsergebnis bestehen und dem Auftragnehmer zustehen. Die gesetzliche Gewährleistung für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit bleibt unberührt.
1.3.3 Eine Kennzeichnung oder Offenlegung des KI-Einsatzes erfolgt, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“), erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.
Teil 2 – Onlineauftritte und Technik
2.1 Webseitenerstellung (agil)
2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Änderungswünsche einbringen. Anpassungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn beide Parteien ihnen schriftlich (z. B. per E-Mail) zustimmen. Der Auftragnehmer ist nur zur Herstellung der vereinbarten Funktionen und Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und Systemumgebungen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung gilt Ziffer 1.2.5.
2.1.7 Die PrĂĽfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und Einbindung von Plugins, Tools (z. B. Statistik-Tools) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrĂĽcklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, Entwicklungsdokumentationen, HandbĂĽchern oder sonstigen Zusatzunterlagen besteht nur bei ausdrĂĽcklicher Vereinbarung.
2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart, werden die erstellten Webseiten für die jeweils zwei zuletzt veröffentlichten Hauptversionen von Chrome, Safari, Firefox und Edge optimiert. Suchmaschinenoptimierung (SEO), Barrierefreiheit sowie die rechtliche Prüfung oder Umsetzung von Impressums-, Datenschutz-, E-Commerce- oder sonstigen Informationspflichten werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9 Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer gesonderte Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Werden solche Leistungen nicht vereinbart, ist der Kunde ab Abnahme fĂĽr die technische Instandhaltung und Aktualisierung der Webseite verantwortlich. FĂĽr SicherheitslĂĽcken, die auf vom Kunden oder von Dritten nicht aktualisierter Software oder auf nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Eingriffen beruhen, haftet der Auftragnehmer nur nach MaĂźgabe der Ziffer 5.6.
2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB.
2.2.3 Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die Individualvereinbarung, das vom Kunden erstellte Lastenheft und das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer prüft die beschriebenen Anforderungen im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten auf Vollständigkeit, technische Eignung, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit; eine rechtliche Prüfung ist damit nicht verbunden. Erkennt der Auftragnehmer ungeeignete oder widersprüchliche Vorgaben, weist er den Kunden darauf hin und kann eine Ergänzung oder Anpassung vorschlagen. Der Kunde hat innerhalb angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen und das abgestimmte Lastenheft schriftlich zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird es Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und gestalterische Umsetzung beschreibt. Nach Fertigstellung legt er es dem Kunden zur Freigabe vor. Der Kunde kann begründete Änderungs- oder Anpassungswünsche mitteilen; der Auftragnehmer legt unter Berücksichtigung dieser Wünsche höchstens zwei Alternativvorschläge vor. Kommt danach keine Einigung zustande, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Vertragsteil aus wichtigem Grund auflösen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bereits erbrachte Leistungen und notwendige Aufwendungen sind angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Dieser wird mit schriftlicher Bestätigung beider Parteien Vertragsbestandteil. Die Art der Übergabe oder Bereitstellung der fertigen Webseite wird individualvertraglich vereinbart.
2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten und Systemumgebungen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung gilt Ziffer 1.2.5.
2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt ist, fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auf. Bei Bedarf kann vorab eine Testphase vereinbart werden. Festgestellte Fehler sind nachvollziehbar und schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird berechtigte Mängel fachgerecht beheben und darf dafür vorübergehende, zumutbare Zwischenlösungen bereitstellen.
2.2.9 Die PrĂĽfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und Einbindung von Plugins, Tools (z. B. Statistik-Tools) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrĂĽcklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, Entwicklungsdokumentationen, HandbĂĽchern oder sonstigen Zusatzunterlagen besteht nur bei ausdrĂĽcklicher Vereinbarung.
2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart, werden die erstellten Webseiten für die jeweils zwei zuletzt veröffentlichten Hauptversionen von Chrome, Safari, Firefox und Edge optimiert. Suchmaschinenoptimierung (SEO), Barrierefreiheit sowie die rechtliche Prüfung oder Umsetzung von Impressums-, Datenschutz-, E-Commerce- oder sonstigen Informationspflichten werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer gesonderte Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Werden solche Leistungen nicht vereinbart, ist der Kunde ab Abnahme fĂĽr die technische Instandhaltung und Aktualisierung der Webseite verantwortlich. FĂĽr SicherheitslĂĽcken, die auf vom Kunden oder von Dritten nicht aktualisierter Software oder auf nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Eingriffen beruhen, haftet der Auftragnehmer nur nach MaĂźgabe der Ziffer 5.6.
2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
2.3.3 Für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch nicht abgestimmte Änderungen des Kunden oder durch Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Ziffer 5.6.
2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
2.4 Webhosting
2.4.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden auch das Hosten der von ihm erstellten Webseiten / Shops an. Der Auftragnehmer wird zur ErfĂĽllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Ăśber die eingesetzten Server und Drittunternehmen wird der Auftragnehmer den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.4.2 Die Verfügbarkeit der für das Hosting eingesetzten Server beträgt mindestens 99 % im Jahresmittel. Nicht als Ausfallzeiten gelten angekündigte Wartungsfenster sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers.
2.4.3 Sofern keine Datensicherung ausdrücklich beauftragt wurde, hat der Kunde regelmäßige, vom Hosting-System unabhängige Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Bei Datenverlusten aufgrund einer vom Kunden unterlassenen Sicherung haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Ziffer 5.6.
2.4.4 Auf dem bereitgestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die rechtswidrig sind, Rechte Dritter verletzen, gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadcode enthalten. Dies gilt insbesondere für beleidigende, verhetzende, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, jugendgefährdende oder unzulässig pornografische Inhalte sowie für Verstöße gegen das Straf- oder Verwaltungsstrafrecht. Erlangt der Auftragnehmer konkrete Kenntnis von möglicherweise unzulässigen Inhalten, kann er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen tätig werden.
2.4.4.1 Der Auftragnehmer darf betroffene Inhalte vorläufig sperren oder andere angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung treffen, wenn nach einer kursorischen Prüfung ein Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann und die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich erscheint. Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, erhält der Kunde Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.4.4.2 Bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigt der Auftragnehmer insbesondere Art, Schwere, Dauer und Folgen des möglichen Verstoßes, ein allfälliges Verschulden, frühere Verstöße und die Stellungnahme des Kunden. Mögliche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnung, teilweise oder vollständige Sperrung, Löschung, ordentliche Kündigung oder Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund. Soweit gesetzlich erforderlich, kann oder muss der Auftragnehmer den Sachverhalt der zuständigen Behörde oder Strafverfolgungsbehörde melden.
2.4.4.3 Der Auftragnehmer wird den Kunden ĂĽber die Bewertung, deren Ergebnis und die beschlossenen MaĂźnahmen informieren, soweit dem keine rechtlichen GrĂĽnde entgegenstehen.
2.4.4.4 Eine allgemeine Pflicht des Auftragnehmers zur proaktiven Überwachung gespeicherter Inhalte besteht nicht. Gesetzliche Prüf-, Auskunfts-, Melde- und Abhilfepflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2022/2065 („Gesetz über digitale Dienste“), bleiben unberührt. Hinweise auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte können an die im Impressum genannten Kontaktdaten gerichtet werden.
Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content
3.1 Gestaltung von Printprodukten
3.1.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich ist die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B. Banner, Postgrafiken, Plakate, Schilder, Flyer, Roll-ups, Kfz- oder Schaufensterbeklebungen, Textilien oder Logoentwürfe). Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff. ABGB.
3.1.2 Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Hierzu übermittelt der Kunde eine möglichst genaue Beschreibung der gewünschten Leistungen. Die Anfrage ist eine Aufforderung an den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots. Der Auftragnehmer prüft die beschriebenen Anforderungen im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten auf Vollständigkeit, technische Eignung, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit; eine rechtliche Prüfung ist damit nicht verbunden. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots zustande.
3.1.3 Nach Vertragsabschluss können die Anforderungen in einem weiteren Briefing konkretisiert werden. Anpassungen werden Vertragsbestandteil, wenn beide Parteien ihnen schriftlich (z. B. per E-Mail) zustimmen. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Kunden zwei Korrekturschleifen zu. Weitere Änderungswünsche sind gesondert zu vergüten. Bloß subjektive Gestaltungswünsche, die nicht auf einer Abweichung vom vereinbarten Briefing beruhen, stellen keinen Mangel dar; gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
3.1.5 Der Kunde stellt sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen und Grafiken) vor Projektbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung gelten die Ziffern 1.2.5 und 1.2.6.
3.1.6 Soweit nicht anders vereinbart oder nach dem Vertragszweck erforderlich, schuldet der Auftragnehmer bei Printprodukten nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Ein Anspruch auf Herausgabe bearbeitbarer oder offener Dateien besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3.2 Erstellung von Texten / Copywriting
3.2.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden unter anderem Pressemeldungen, Webseitenbeiträge und Werbetexte. Inhalt und Umfang werden individualvertraglich festgelegt.
3.2.2 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt sind, übermittelt der Auftragnehmer sie dem Kunden zur Freigabe und Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden zwei Korrekturschleifen zu. Weitere stilistische Änderungswünsche oder die nachträgliche Einbindung neuer Informationen sind gesondert zu vergüten. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
3.2.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.2.4 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.
3.3 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
3.3.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).
3.3.2 Der Kunde übermittelt eine möglichst genaue Beschreibung der gewünschten Designs. Die Anfrage ist eine Aufforderung an den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots. Der Auftragnehmer prüft die beschriebenen Anforderungen im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten auf Vollständigkeit, technische Eignung, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit; eine rechtliche Prüfung ist damit nicht verbunden. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots zustande.
3.3.3 Der Kunde stellt sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Daten, insbesondere Farbdefinitionen und vorhandene Gestaltungsvorgaben, vor Projektbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung gelten die Ziffern 1.2.5 und 1.2.6.
3.3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Kunden für jedes Design zwei Korrekturschleifen zu. Weitere Änderungswünsche sind gesondert zu vergüten. Bloß subjektive Gestaltungswünsche, die nicht auf einer Abweichung vom vereinbarten Briefing beruhen, stellen keinen Mangel dar; gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
3.3.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
3.3.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Werknutzungsbewilligungen ein. Bei Logos wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt. An allen übrigen Designs erhält der Kunde vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung für den vereinbarten Zweck. Eine Weiterübertragung oder Einräumung von Rechten an Dritte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Nicht freigegebene Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder im Original noch bearbeitet genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
3.3.7 Die eingeräumten Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen werden erst mit vollständiger Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts wirksam.
Teil 4 – Marketing
4.1 SEO-Marketing
4.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden unter anderem Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmtes Ranking, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Änderungen von Suchmaschinen-Algorithmen, Richtlinien und Darstellungsformen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Teil 5 – Sonstige Bestimmungen
5.1 Preise und VergĂĽtung
5.1.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder einer sonstigen Individualvereinbarung. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Beträge zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern diese anfällt.
5.1.2 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sowie notwendige und angemessene Barauslagen sind gesondert zu vergüten bzw. zu ersetzen. Rechnungen sind zu dem im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug fällig.
5.1.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Kunde ersetzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Mahn- und Betreibungskosten. Der Auftragnehmer darf weitere Leistungen bis zur Begleichung fälliger Beträge zurückbehalten, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist.
5.2 Abnahme
5.2.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, fordert der Auftragnehmer den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Der Kunde hat das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen zu prüfen und entweder abzunehmen oder konkrete, die Abnahme hindernde Mängel schriftlich mitzuteilen.
5.2.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme erklärt noch konkrete, die Abnahme hindernde Mängel anzeigt. Als Abnahme gilt auch die vorbehaltlose produktive Nutzung oder Veröffentlichung des Werks. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
5.3 Mängelgewährleistung
5.3.1 Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Werktagen nach Übergabe oder Leistung, und verdeckte Mängel innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Soweit die Voraussetzungen des § 377 UGB vorliegen, gelten zusätzlich dessen Untersuchungs- und Rügepflichten. Die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge treten nicht ein, wenn der Auftragnehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
5.3.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch, soweit der jeweilige Behelf nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist und die erforderliche Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen. Erst wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind, verweigert werden, nicht innerhalb angemessener Frist erfolgen oder für den Kunden unzumutbar sind, stehen die gesetzlichen Ansprüche auf Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. Wegen eines bloß geringfügigen Mangels besteht kein Recht auf Vertragsauflösung.
5.3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe oder Abnahme. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung an den urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung für den vertraglich vereinbarten Zweck. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Ziffer 3.3.6 für Designs und Logos bleibt unberührt.
5.4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, darf der Auftragnehmer das Projekt und die Geschäftsbeziehung in angemessener Weise als Referenz darstellen und auf Werbemitteln auf seine Urheberschaft hinweisen. Der Kunde kann der Verwendung seines Namens oder Logos aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen.
5.4.3 Der Auftragnehmer darf seinen Namen mit angemessener Verlinkung im Footer und im Impressum der von ihm erstellten Webseite platzieren. Der Kunde kann dem aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen.
5.5 Vertraulichkeit
5.5.1 Der Auftragnehmer behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder erkennbar vertraulichen geschäftlichen Informationen und Unterlagen des Kunden vertraulich. Er verpflichtet auch eingesetzte Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu solchen Informationen erhalten, zu entsprechender Vertraulichkeit.
5.5.2 Die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus. Sie erfasst keine Informationen, die nachweislich bereits allgemein bekannt oder dem Auftragnehmer rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
5.6 Haftung/Freistellung
5.6.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG), bleibt unberührt.
5.6.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers und seiner Leute für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie Schäden infolge von Verzögerungen oder Ausfällen, soweit der Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
5.6.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Angaben und Weisungen, die der Kunde bereitgestellt, vorgegeben oder nach einem Hinweis auf erkennbare rechtliche Risiken ausdrücklich freigegeben hat, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
5.6.4 Der Kunde hält den Auftragnehmer hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser AGB, gesetzlicher Vorschriften oder von Rechten Dritter beruhen. Dies umfasst die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr geben.
5.7 Schlussbestimmungen
5.7.1 Auf den Vertrag und alle daraus abgeleiteten Rechte, Pflichten und Ansprüche ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
5.7.2 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig und zusätzlich ausdrücklich vereinbart – das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist ungeachtet dessen berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
5.7.3 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht, sofern der Auftragnehmer in der Mitteilung auf die konkret geänderten Bestimmungen, die Frist und die Bedeutung des Schweigens ausdrücklich hinweist. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte oder Entgelte. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten für das bestehende Vertragsverhältnis die bisherigen AGB weiter; gesetzliche Kündigungs- und Auflösungsrechte bleiben unberührt.
5.7.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen unberĂĽhrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.







